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Satzung des Sportvereins Zeltingen-Rachtig 1886 e.V.
vom 1. Dezember 1982
§ 1 - Name, Sitz, Zweck
1. Der im Jahre 1886 in Zeltingen gegründete Sportverein führt den Namen "Sportverein Zeltingen-Rachtig e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Zeltingen-Rachtig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  • wegen Nichtzahlungen von Beiträgen trotz Mahnung;
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  • wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 - Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitflieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld. Bei Inkasso wird ein Zuschlag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4. Sofern eine Beitragsermäßigung in Anspruch genommen werden kann, sind die Gründe dafür von dem Begünstigten geltend zu machen.

§ 5 - Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahre an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und an der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.
3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6 - Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen eine Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorherigen Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
  • Verweis
  • angemessene Geldstrafe
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, kostenlos Arbeitsstunden für den Bau und die Unterhaltung von vereinseigenen Anlagen zu leisten.

§ 8 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  • der Vorstand beschließt oder
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind und
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 10 - Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet
  • als geschäftsführender Vorstand:
    bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Pressewart und einem Beisitzer
  • als Gesamtvorstand:
    bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a) und den Abteilungsleitern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des erweiterten Vorstandes
  • die Bewilligung von Ausgaben
  • Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Ausgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
6. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 - Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich Abteilungskassen zu führen. Diese kann jederzeit von einem Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes geprüft werden.

§ 12 - Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 - Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 - Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Geschäftsführung.

§ 15 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Zeltingen-Rachtig, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 1. Dezember 1982 beschlossen.

Zeltingen-Rachtig,  1. Dezember 1982
Georg Klein

1. Vorsitzender
Karl-Heinz Ehses

2. Vorsitzender

Die vorstehende Satzung wurde vom Amtsgericht Bernkastel
am 22. März 1983 unter VR 230 in das Vereinsregister eingetragen.

SV Zeltingen-Rachtig. Ihr Sportverein im Herzen der Mittelmosel

 

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